Warum ist eine Ersatzwahl nötig?
Herr Marc Hunziker wird am 30. Juni 2026 als Arbeitgebervertreter aus dem Stiftungsrat ausscheiden. Per 1.  Juli 2026 (und für die restliche, laufende Amtsdauer bis 30. Juni 2029) ist diese Vakanz im Stiftungsrat neu zubesetzen.

Wer darf wählen?
Da es sich nur um die Ersatzwahl für ein Arbeitgebervertreter handelt, sind nur die Arbeitgebervertretenden der Verwaltungskommissionen in den der Sammelstiftung angeschlossenen Betrieben wahlberechtigt.

Wer führt die Ersatzwahl im Namen des Stiftungsrats durch?
Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführerin Swiss Life AG mit der Organisation und der Durchführung der Ersatzwahl beauftragt.

Wurde die für die Stiftung zuständige Aufsichtsbehörde über die Ersatzwahl informiert?
Die Aufsichtsbehörde der Stiftung, die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), hat Kenntnis über das geltende Reglement für die Wahl der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in den Stiftungsrat.

Wann genau findet die Ersatzwahl statt und wie werden die Wahlberechtigten darüber informiert?
Ende März 2026 werden die Mitglieder der Verwaltungskommission der angeschlossenen Firmen schriftlich über die Ersatzwahl und über den Wahlvorschlag des amtierenden Stiftungsrats informiert. Die wahlberechtigten Arbeitgebervertretenden der Verwaltungskommissionen werden auf die Möglichkeit  hingewiesen, zusätzliche Kandidaten bis am 30. April 2026 zu melden.
Kommt es zu keinen weiteren Kandidaturen, gilt der vom Stiftungsrat vorgeschlagene Kandidat in stiller Wahl gewählt. Ansonsten findet eine geheime, elektronische Wahl statt. 
Für die Teilnahme an der elektronischen Wahl ist es notwendig, dass sich ein Arbeitgebervertreter der Verwaltungskommission online registriert. Die registrierten Wahlberechtigten erhalten im gegebenen Fall per E-Mail die Zugangsdaten zum Online-Wahlsystem. Falls das neue Mitglied nicht in stiller Wahl gewählt wird, findet die (elektronische) Abstimmung vom 13. Mai bis 10. Juni 2026, 12:00 Uhr, statt, mit anschliessender Auszählung der Stimmen.

Was muss beachtet werden, wenn sich zusätzliche Kandidaten zur Wahl in den Stiftungsrat stellen möchten?
Grundlage für die Wahl des Stiftungsrats ist das entsprechende Wahlreglement. Pro Vorsorgewerk kann eine Person für die Ersatzwahl vorgeschlagen werden. Dabei muss es sich um eine bei der Sammelstiftung  versicherte Person handeln, die in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis zu dem der  Stiftung mit ungekündigtem Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber steht, sowie Selbständigerwerbende, die zusammen mit ihren Arbeitnehmern bei der Stiftung versichert sind (mit Arbeitsort in der Schweiz). Nicht wählbar sind Arbeitgeber, welche in der Verwaltungskommission des Vorsorgewerks die Funktion eines  Arbeitnehmervertreters ausüben. Grundsätzlich ist es von Vorteil, wenn die Kandidaten gute Deutschkenntnisse mitbringen (Korrespondenz- und Sitzungssprache ist Deutsch).
Das entsprechende Online-Formular zur Meldung von zusätzlichen Kandidaten befindet sich auf der Webseite. Neben der Erfassung der Angaben zur Person ist die Motivation für die Kandidatur kurz zu begründen. Ergänzend dazu ist ein aktueller Auszug aus dem Straf- und Betreibungsregister (nicht älter als  drei Monate) beizubringen. Die Stiftung kann weitere zur Gewährsprüfung notwendige Informationen und Unterlagen einfordern. Bewerbungen werden bis am 30. April 2026 entgegengenommen.

Mit welchen Aufwänden muss ich als Stiftungsrat rechnen?
-    Zwei ordentliche Stiftungsratssitzungen pro Jahr, i.d.R. in Zürich
-    Zwei weitere Stiftungsratssitzungen per Videokonferenz pro Jahr (bei Bedarf)
-    Zirkularbeschlüsse auf dem Postweg
-    Zweitägige Basisausbildung (kostenlos)
-    Ein ganztägiger Stiftungsratsanlass pro Jahr
-    Freiwillige, halbtägige Weiterbildung (jährlich)

Wird das Stiftungsratsmandat entschädigt?
Ja, das Stiftungsratsmandat wird aufwandsbezogen entlöhnt. Die Stiftungsräte erhalten jährlich einen Lohnausweis für die Steuererklärung.

Wie vielen Kandidaten kann ich meine Stimme geben?
Da im Rahmen dieser Ersatzwahl nur ein neues Mitglied (Arbeitgebervertretung) zu wählen ist, kann nur eine Stimme abgegeben werden. Bei Überschreitung erfolgt elektronisch eine Aufforderung, die Anzahl der zugeteilten Stimmen auf die maximal zulässige Anzahl zu reduzieren, um eine Wahl abgeben zu können.

Warum müssen sich die Vorsorgewerke für die Teilnahme an der Ersatzwahl registrieren?
Falls weitere Kandidaturen eingehen, findet die Abstimmung zur Ersatzwahl ausschliesslich elektronisch  statt.  Ebenso stellen wir die Zugangsdaten zur Abstimmung ausschliesslich elektronisch zu, weshalb sich ein Arbeitgebervertreter der Verwaltungskommission vorgängig für die Wahlteilnahme registrieren muss. Dabei gilt zu beachten, dass die Zugangsdaten zur Online-Stimmabgabe nur an die registrierten Vertreter der Arbeitgeber zugestellt werden. 

Warum hat sich der Stiftungsrat für das E-Voting entschieden?
Der Stiftungsrat war mit der Zuverlässigkeit und Effizienz der elektronischen Abstimmung, welche durch  Swiss Life seit 2009 regelmässig organisiert und durchgeführt wird, sehr zufrieden. Er hat deshalb  entschieden, die aktuelle Ersatzwahl wiederum per E-Voting durchführen zu lassen. Es werden weder briefliche Wahlunterlagen zugestellt noch entgegengenommen.

Benötigt der Wähler spezielle Internetkenntnisse?
Die hohe Bedienerfreundlichkeit der verwendeten Software-Lösung macht es auch ungeübten Internet-Benutzern leicht, ihre Stimme online abzugeben. In vier Schritten ist die Stimmabgabe vollzogen – leicht, schnell, korrekt und in allen Schritten erklärt.

Wie erfolgt die Identifikation des Wählers?
Zur Erkennung des Wählers und zur Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze wird eine Mehrfachidentifikation ähnlich dem Online-Banking verwendet. Der Wähler wird durch die Kombination einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) und einer nur dem Wähler bekannten Transaktionsnummer (TAN) vom Wahlsystem zugelassen.

Wie ist sichergestellt, dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählen kann?
Jeder Wahlberechtigte verfügt über eine persönliche Identifikationsnummer: die PIN. Nach einer Anmeldung mittels PIN und TAN und erfolgter Stimmabgabe wird der Wahlvorgang automatisch im Wählerverzeichnis registriert. Eine erneute Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

Ist für das E-Voting das Herunterladen einer Software nötig?
Es ist keine externe Software erforderlich. Die Wahl erfolgt über eine reine Internet-Anwendung. Ausserdem hat die Art des Betriebssystems oder des Browsers keinen Einfluss auf die Wahl. Der Wähler benötigt lediglich ein Internet-fähiges Gerät (Computer, Smartphone, Tablet etc.).

Kann ich meine Stimme anderweitig abgeben, wenn ich den Wahltermin verpasse?
Nein.

Wie erfolgt die Anonymisierung des Wählers?
Die Anonymisierung des Wählers erfolgt durch die strikte Trennung von Wählerverzeichnis und Wahlurne. Eine Zuordnung des Stimmzettels zum Wähler ist ausgeschlossen. Die anonyme Stimmabgabe entsprechend der geltenden Wahlrechtsgrundsätze ist garantiert.

Bietet Swiss Life Gewähr, dass keine Vertragsdaten usw. meiner Firma an Externe übermittelt werden?
Mit Ausnahme Ihrer Swiss Life-Vertragsnummer – die bei der Wahl eine reine Zuordnungsfunktion hat – werden keine Firmendaten übermittelt.

Warum wird mit einem privaten Anbieter zusammengearbeitet? Einige Gemeinden führen auch Wahlen per E-Voting durch.
Swiss Life hatte bei den entsprechenden Anbietern nachgefragt. Deren Dienstleistung beschränkt sich aber auf das öffentliche Gemeinwesen. Das Wahlsystem Polyas® erfüllt als weltweit einzige Software die  Anforderungen des international anerkannten Schutzprofils für Online-Wahlen.

Wie werden die personenbezogenen Daten des Kandidaturformulars sowie die persönlichen Auszüge
aus dem Straf- und dem Betreibungsregister verwendet, wer hat Zugriff darauf und wie lange werden diese aufbewahrt?

Die personenbezogenen Daten, welche im Kandidaturformular erhoben werden, sowie die Auszüge aus dem Straf- und dem Betreibungsregister werden für die Überprüfung der Wahlvoraussetzungen der jeweiligen Kandidaten verwendet. Sofern die Kandidatur gültig ist, werden spezifische Daten daraus für die Publikation auf der Wahlseite genutzt (Vorname, Nachname, Jahrgang, Wohnort, Firma [Vorsorgewerk], Beruf sowie die persönliche Motivation). Für die Durchführung der Wahl werden die personenbezogenen Daten wie Vorname, Nachname, Jahrgang und Firma (Vorsorgewerk) an unseren externen Partner POLYAS für die Aufnahme im Stimmzettel weitergegeben.
Zugriff auf die erweiterten Daten der Kandidatur sowie die Auszüge aus dem Straf- und dem Betreibungsregister haben nur die mit der Durchführung der Wahl betrauten Personen im Stiftungsmanagement von Swiss Life. Sie werden nach Durchführung der Wahlen spätestens per 31. Dezember 2026 gelöscht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärung, welche zusammen mit ergänzenden Erläuterungen und Informationen sowie den Kontaktangaben für weitere Fragen zum Thema Datenschutz und Datensicherheit bei der Swiss Life AG unter www.swisslife.ch/privacy-contract abgerufen werden kann. 

Welche Folgen hat der Kategorie-Wechsel eines Stiftungsrats vom Arbeitnehmer zum Arbeitgeber bzw.
umgekehrt?

Ändert sich bei einem gewählten Mitglied des Stiftungsrats dessen Anstellungsverhältnis in einer Form, dass der weitere Verbleib gemäss gültigem Wahlreglement der betroffenen Kategorie unzulässig ist, scheidet die betroffene Person aus dem Stiftungsrat aus und ein Ersatzmitglied rückt nach. Ein Wechsel der Kategorie ist nicht zulässig.

POLYAS Schweiz GmbH – Partner für sichere Online-WahlenDie POLYAS Schweiz GmbH mit Sitz in St. Gallen ist seit 2009 SaaS-Provider von Swiss Life bei der Umsetzung der Online-Wahl der Stiftungsratswahlen. POLYAS gewährleistet eine rechtsgültige und sichere Stimmabgabe über das Internet. Die Grundstruktur und das Sicherheitskonzept basiert auf dem international anerkannten Common Criteria-Schutzprofil des BSI
für Online-Wahlen.